{"id":337,"date":"2024-09-30T15:14:11","date_gmt":"2024-09-30T15:14:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blastprocessor.de\/knoll-drucklufttechnik\/?page_id=337"},"modified":"2024-09-30T15:15:34","modified_gmt":"2024-09-30T15:15:34","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/knoll-drucklufttechnik.de\/index.php\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"337\" class=\"elementor elementor-337\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-59d35a4 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"59d35a4\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-53c83a1 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"53c83a1\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1 class=\"western\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/h1><p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB 01\/02)<\/p><p><strong>Knoll Industrievertrieb GmbH &amp; Co. KG<br \/>Gutenbergstra\u00dfe 6<br \/>32602 Vlotho (Uffeln)<\/strong><\/p><p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung:\u00a0K.-U. Schaefers, HR Bielefeld HRA 2487, HRB 3411<\/p><h2 class=\"western\">1. Allgemeines<\/h2><p>Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma Knoll Industrievertrieb GmbH &amp; Co. KG \u2013 im folgen\u00adden KIV genannt \u2013 und deren Auftraggeber, f\u00fcr alle Leistungen (Lieferung, Installation und Reparatur von Lie\u00adfergegen\u00adst\u00e4nden etc.) von KIV , soweit wegen produktspezifischer Besonderheiten keine abweichenden Gesch\u00e4ftsbedingungen vereinbart werden. Erg\u00e4nzend gelten f\u00fcr Software die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingun\u00adgen f\u00fcr Software-Leistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen KIV nicht ausdr\u00fccklich schriftlich zugestimmt hat, sind in kei\u00adnem Fall Vertragsinhalt.<\/p><h2 class=\"western\">2. Angebot und Vertragsabschluss<\/h2><p><strong>a)<\/strong> Die Angebote und Voranschl\u00e4ge von KIV f\u00fcr Lieferung, Reparatur-, Installations- und Einbauarbeiten etc. erfolgen stets freibleibend, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Auftr\u00e4ge werden mit ihrer schriftlichen Best\u00e4tigung durch KIV, deren Inhalt f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis sowie den Liefer- und Leistungsumfang allein ma\u00dfgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, m\u00fcndliche Erkl\u00e4rungen von Angestellten oder Vertretern von KIV sowie \u00c4nderungen best\u00e4tigter Auftr\u00e4ge (inkl. \u00c4nderungen an Liefergegenst\u00e4n\u00adden) bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Best\u00e4tigung durch KIV. Telefonische, telegrafische oder fern\u00adschriftliche Auftr\u00e4ge werden auf alleinige Gefahr des Auftraggebers ausgef\u00fchrt.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Soweit in Angeboten und Vertr\u00e4gen \u2013 im folgenden KIV-Er\u00adzeugnisse genannt \u2013 Drittger\u00e4te oder -teile aufgef\u00fchrt werden, steht f\u00fcr diese Erzeugnisse die Lieferverpflichtung von KIV unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Selbstbelieferung. d) Werden von KIV f\u00fcr ihre Liefergegenst\u00e4nde Leistungsdaten und Verarbeitungszeiten genannt bzw. einem Vertrag zugrunde gelegt, so beziehen sich diese Angaben ausschlie\u00dflich auf die vertragsgegenst\u00e4ndlichen KIV-Erzeugnisse ohne Ber\u00fcck\u00adsichtigung der Verarbeitungszeit und sonstiger Auswirkungen der mit den KIV-Erzeugnissen in Verbund arbeitenden anderen Ger\u00e4te o. dgl.<\/p><p><strong>e)<\/strong>\u00a0Abbildungen, Aufzeichnungen sowie Gewichts-, Ma\u00df- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterla\u00adgen sind nur ann\u00e4hernd ma\u00dfgebend, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.<\/p><p><strong>f)<\/strong>\u00a0KIV beh\u00e4lt sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschl\u00e4gen, Zeichnungen, Organisationsvorschl\u00e4\u00adgen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie d\u00fcrfen Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht werden und sind KIV auf Verlangen zur\u00fcckzugeben, wenn der Auftrag nicht KIV erteilt werden sollte.<\/p><h2 class=\"western\">3. Preise<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Alle Preise verstehen sich in \u20ac zuz\u00fcglich der jeweils g\u00fcltigen Mehrwertsteuer.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Preise f\u00fcr Liefergegenst\u00e4nde gelten stets ab Herstellerwerk bzw. Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume KIV, zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Verpackung, Installationsmaterial (einschlie\u00dflich Kabel etc.) und Installationsarbeiten, Einarbeitung des Bedienungs\u00adpersonals sowie sonstiger Spesen.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Alle Preise gelten stets nur f\u00fcr den einzelnen Auftrag, also weder r\u00fcckwirkend noch f\u00fcr k\u00fcnftige Auftr\u00e4ge.<\/p><p><strong>d)<\/strong>\u00a0Erh\u00f6ht KIV nach Vertragsabschlu\u00df die Preise f\u00fcr ihre vertraglichen Leistungen, so kann KIV die am Tag der Lie\u00adferung g\u00fcltigen Preise berechnen, soweit diese 4 Monate oder sp\u00e4ter nach Vertragsabschlu\u00df erfolgen.<\/p><p><strong>e)<\/strong>\u00a0Bei Rechnungsbetr\u00e4gen unter Euro 100,\u2013 plus Mehrwertsteuer berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 25,\u2013.<\/p><p><strong>f)<\/strong>\u00a0Sollte eine Anzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung ent\u00adfallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten.<\/p><h2 class=\"western\">4. Lieferung, Versand und Gefahr\u00fcbergang<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.<\/p><p><strong>b)\u00a0<\/strong>Soweit keine besonderen Vereinbarungen \u00fcber die Versandart getroffen wurden, erfolgt der Versand der Lieferge\u00adgenst\u00e4nde auf dem KIV g\u00fcnstigst erscheinenden Weg, jedoch ohne Gew\u00e4hr f\u00fcr sicherste, billigste und schnellste Be\u00adf\u00f6rderung.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Teillieferungen sind zul\u00e4ssig.<\/p><p><strong>d)<\/strong>\u00a0Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG), so ist der Auftraggeber verpflichtet, KIV vor Versendung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, \u00fcber die die Lie\u00adferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staa\u00adten in die f\u00fcr diese Regelung ma\u00dfgebenden Vorschriften.<\/p><p><strong>e)<\/strong>\u00a0Bei Lieferungen geht die Gefahr sp\u00e4testens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem eine Lieferung das Herstellerwerk bzw. die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume von KIV verl\u00e4\u00dft, auf den Auftraggeber \u00fcber. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder KIV neben dem Versand noch weitere Leistungen \u00fcbernommen hat (z. B. Installation, Transport). Verz\u00f6gert sich der Versand infolge von Umst\u00e4n\u00adden, die KIV nicht zu vertreten hat (vgl. Ziff. 6.b), so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auf\u00adtraggeber \u00fcber.<\/p><p><strong>f)<\/strong>\u00a0Auf Wunsch des Auftraggebers werden alle Sendungen ab Gefahr\u00fcbergang f\u00fcr dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt KIV die Anspr\u00fcche aus der Versicherung Zug um Zug an den Auftraggeber ab, sobald er seine ver\u00adtragliche Leistung erbracht und KIV die Versicherungspr\u00e4mie erstattet hat.<\/p><h2 class=\"western\">5. Liefer- und Installationsfrist, Abnahme<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbest\u00e4tigung von KIV, jedoch nicht vor vollst\u00e4ndiger Kl\u00e4rung der technischen Ausf\u00fchrung. Bei nicht rechtzeitigem Eingang s\u00e4mtlicher vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen, abzugebenden Erkl\u00e4rungen sowie bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verl\u00e4ngert sich die Lieferfrist angemessen. Satz 1 und 2 gelten f\u00fcr Installationsfristen entsprechend. Eine Installationsfrist beginnt jedoch fr\u00fchestens zu laufen, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installie\u00adrende Ger\u00e4te und\/oder Einrichtungen m\u00e4ngelfrei vorhanden bzw. ordnungsgem\u00e4\u00df installiert sind und wenn die grund\u00ads\u00e4tzlich vom Auftraggeber vereinbarungsgem\u00e4\u00df auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvorausset\u00adzungen m\u00e4ngelfrei gegeben sind.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff.4 den Gefahr\u00fcbergang bewirkenden Vorausset\u00adzungen gegeben sind.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0KIV ist zur Ausf\u00fchrung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.<\/p><p><strong>d)<\/strong>\u00a0Ist KIV an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umst\u00e4nde, die von ihr nicht zu vertreten sind, gehindert, so verl\u00e4ngert sich die Frist in angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Auswirkungen von Arbeitsk\u00e4mpfen sowie fehlende Selbstbelieferung von KIV. In wichtigen F\u00e4llen wird KIV den Auftraggeber unverz\u00fcglich \u00fcber Beginn und Ende solcher Hindernisse unterrichten. Wird durch solche Umst\u00e4nde eine Leistung von KIV unm\u00f6glich, so wird sie von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenh\u00e4ngen\u00adden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten solche Umst\u00e4nde w\u00e4hrend eines bereits vorliegenden Verzuges von KIV ein, so hat KIV diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verl\u00e4ngert sich hiernach eine Liefer- bzw. Installationsfrist, oder wird KIV von ihren entsprechenden Verpflichtungen frei, so k\u00f6nnen daraus Schadenersatzanspr\u00fcche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.<\/p><p><strong>e)\u00a0<\/strong>Ein R\u00fccktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die in der Auftragsbest\u00e4tigung von KIV ge\u00adnannte oder die gem\u00e4\u00df d) verl\u00e4ngerte Liefer- bzw. Installationsfrist \u00fcberschritten, KIV mehr als 4 Wochen in Verzug und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Leistung angemessene Nachfrist er\u00adfolglos abgelaufen ist. Kann der Auftraggeber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung bzw. Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschr\u00e4nkt, da\u00df ihm f\u00fcr jede Woche, die sich KIV in Verzug befindet, 0,5 %, h\u00f6chstens jedoch aber insgesamt 5 % des f\u00fcr die r\u00fcckst\u00e4ndige Leistung vereinbarten Nettopreises gegen Nachweis eines Schadens in dieser H\u00f6he zusteht. Sonstige Rechte des Auf\u00adtraggebers im Zusammenhang mit Lieferverz\u00f6gerungen sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit we\u00adgen Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.<\/p><p><strong>f)<\/strong>\u00a0Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung von KIV auf ihren Wunsch hin unverz\u00fcglich f\u00f6rmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsf\u00e4higkeit (ggf. mittels Funktionstestprogramm) von KIV unter Beweis gestellt worden ist und diese Abnahme schriftlich zu best\u00e4tigen.<\/p><h2 class=\"western\">6. R\u00fccktritt von KIV<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Treten unvorhergesehene, von KIV nicht zu vertretende Umst\u00e4nde im Sinne von Ziff. 5d) auf, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung von KIV nicht nur unerheblich ver\u00e4ndern, so ist der Vertrag den ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen angemessen anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn sich nachtr\u00e4glich herausstellen sollte, da\u00df KIV ihre Leistung unm\u00f6glich ist. Ist die Anpassung des Vertrages f\u00fcr KIV wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht KIV das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Will KIV von diesem R\u00fccktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Auftraggeber fr\u00fchestm\u00f6glich mitzuteilen. Schadensersatzanspr\u00fcche des Auftraggebers im Zusam\u00admenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem R\u00fccktritt von KIV nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Regelung sind ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Wird der Versand von Liefergegenst\u00e4nden auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von KIV nicht zu vertretenden Umst\u00e4nden verz\u00f6gert, oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so ist KIV berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Sobald KIV zum R\u00fccktritt be\u00adrechtigt ist, kann sie vom Auftraggeber Erstattung der ihr durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens je\u00addoch 0,5 % des f\u00fcr die betroffenen Liefergegenst\u00e4nde vereinbarten Nettopreises f\u00fcr jeden Monat verlangen. KIV ist nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auch berechtigt, anstelle des R\u00fccktritts \u00fcber den Liefergegenstand anderweitig zu verf\u00fcgen und den Auftraggeber mit angemessen verl\u00e4ngerter Nachfrist zu beliefern. Die Geltendmachung von Ver\u00adzugszinsen seitens KIV bleibt hierdurch unber\u00fchrt.<\/p><h2 class=\"western\">7. Haftung f\u00fcr Leistungsm\u00e4ngel<\/h2><p>Zur Wahrung seiner Gew\u00e4hrleistungsrechte hat der Auftraggeber Beanstandungen wegen unvollst\u00e4ndiger Leistung oder \u00e4u\u00dferlich erkennbarer M\u00e4ngel der Leistung innerhalb von 8 Tagen seit dem Empfang der Leistung und Beanstan\u00addungen wegen verborgener M\u00e4ngel unverz\u00fcglich nach ihrer Entdeckung bei KIV schriftlich anzuzeigen.<\/p><p><strong>a)<\/strong>\u00a0F\u00fcr M\u00e4ngel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdr\u00fccklich zugesicherter Eigenschaften z\u00e4hlen, haftet KIV unter Ausschlu\u00df weiterer Anspr\u00fcche wie folgt:<\/p><p>a3)\u00a0bei station\u00e4ren Systemen einschlie\u00dflich technischem Zubeh\u00f6r 6 Monate ab dem Tag des Gefahr\u00fcbergangs bzw. seit der ersten betriebsbereiten Aufstellung (Installation); die Festlegung von weiteren Begrenzungsmerkmalen wie Betriebsstunden bleibt f\u00fcr den Einzelfall ausdr\u00fccklich vorbehalten;<\/p><p>a9)\u00a0bei allen \u00fcbrigen Erzeugnissen 6 Monate ab dem Tag des Gefahr\u00fcbergangs bzw. soweit KIV hierf\u00fcr zu sorgen hat, seit der betriebsbereiten Aufstellung (Installation);<\/p><p>a11)\u00a0bei sonstigen Ger\u00e4tereparaturen 6 Monate ab Reparaturdatum.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0KIV ist nur f\u00fcr solche Leistungsm\u00e4ngel gew\u00e4hrleistungspflichtig, die nachweisbar auf vor dem Beginn der Ge\u00adw\u00e4hrleistungspflicht liegenden Umst\u00e4nden (insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechtes Material, mangelhafte Aus\u00adf\u00fchrung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeintr\u00e4chtigen.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Wegen \u00c4nderung an der Konstruktion und Ausf\u00fchrung, die vor Erf\u00fcllung eines Auftrags an dem betreffenden Lie\u00adfergegenstand oder an sonstigen Leistungen ohne Minderung der Funktionsf\u00e4higkeit allgemein vorgenommen werden und die f\u00fcr den Auftraggeber zumutbar sind, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.<\/p><p><strong>d)<\/strong>\u00a0F\u00fcr normale Abnutzung, insbesondere an Verschlei\u00dfteilen (z. B. Antriebswellen f\u00fcr Fahrzeugger\u00e4te, Gl\u00fchlampen, Gl\u00e4ser sowie Farbb\u00e4nder, Gummiwalzen, Zugb\u00e4nder, Magnetb\u00e4nder, Typen, Magnetk\u00f6pfe, Filter, Batterien. Akku) besteht keine Gew\u00e4hrleistungspflicht. Die Gew\u00e4hrleistungspflicht entf\u00e4llt bei Verletzung der der Ger\u00e4tesicherheit die\u00adnenden Plombierung. Eine Gew\u00e4hrleistungspflicht besteht ferner nicht, wenn Sch\u00e4den oder St\u00f6rungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgem\u00e4\u00dfe Behandlung, \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beanspruchung, ungen\u00fcgende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschlu\u00df bzw. verz\u00f6gerter Abschlu\u00df eines Wartungsvertrags), Einfl\u00fcsse von Fremdger\u00e4ten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers (inkl. Einbau bzw. Anschlu\u00df der Lie\u00adfergegenst\u00e4nde) zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Eine Gew\u00e4hrleistungspflicht von KIV besteht auch dann nicht, wenn auf Ver\u00adanlassung des Auftraggebers von der normalen Ausf\u00fchrung der Leistung (z. B. bez\u00fcglich der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird.<\/p><p><strong>e)\u00a0<\/strong>In einem Gew\u00e4hrleistungsfall ist KIV nach ihrer billigem Ermessen unterliegenden Wahl verpflichtet, die mangel\u00adhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KIV auf Verlangen durch \u00dcbersendung eines beanstande\u00adten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu best\u00e4tigen bzw. Ersatz zu leisten. Ersetzte Liefergegenst\u00e4nde oder Teile werden Eigentum von KIV. F\u00fcr M\u00e4ngel der Nachbesse\u00adrung oder der neu erbrachten Leistung wird entsprechend der hier festgelegten Gew\u00e4hrleistungsbedingungen auf die Dauer von 6 Monaten (jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gew\u00e4hrleistungspflicht f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Leistung) gehaftet.<\/p><p><strong>f)<\/strong>\u00a0Der Auftraggeber hat \u00fcber e) Satz 1 hinaus das Recht auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn KIV trotz mindestens dreimaligem Versuchs, wof\u00fcr ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzur\u00e4umen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbei\u00adzuf\u00fchren. Weitergehende Anspr\u00fcche sind ausgeschlossen.<\/p><p><strong>g)<\/strong>\u00a0F\u00fcr wesentliche Dritterzeugnisse beschr\u00e4nkt sich die Haftung von KIV darauf, da\u00df sie ihre Gew\u00e4hrleistungsan\u00adspr\u00fcche gegen den Lieferer des mangelhaften Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtritt, es sei denn, die mit dem Lieferer vereinbarte Gew\u00e4hrleistungspflicht ist bereits abgelaufen.<\/p><p><strong>h)<\/strong>\u00a0Die Gew\u00e4hrleistung erlischt, wenn KIV f\u00fcr die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessene Zeit und Gelegenheit gegeben wird und wenn der Auftraggeber selbst M\u00e4ngelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft.<\/p><p><strong>i)<\/strong>\u00a0KIV tr\u00e4gt die direkten Lohnkosten f\u00fcr den Aus- und Einbau und die Durchf\u00fchrung der Nachbesserungsreparatur sowie ggf. die Versandkosten f\u00fcr die Lieferung eines Ersatzst\u00fcckes, soweit diese Kosten innerhalb der Bundesrepu\u00adblik Deutschland anfallen. Alle \u00fcbrigen Kosten, insbesondere Fahrtkosten, tr\u00e4gt der Auftraggeber.<\/p><p><strong>k)<\/strong>\u00a0Durch Verhandlungen \u00fcber eine Beanstandung verzichtet KIV in keinem Fall auf den Einwand der versp\u00e4teten, ungen\u00fcgenden oder unbegr\u00fcndeten M\u00e4ngelr\u00fcge.<\/p><p><strong>l)<\/strong>\u00a0Erweist sich eine M\u00e4ngelr\u00fcge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber KIV alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese entstanden sind.<\/p><h2 class=\"western\">8. Ausschluss von Anspr\u00fcchen<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Soweit in diesen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind \u00fcber Ziff. 7 hinausgehende Ersatzanspr\u00fcche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Sch\u00e4den, die nicht an dem Liefer- bzw. Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung von Pflichten bei Vertragsver\u00adhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten, haftet KIV, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschlie\u00dflich f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit von gesetzli\u00adchen Vertretern und leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KIV \u2013 au\u00dfer in den F\u00e4llen des Vorsatzes und der gro\u00adben Fahrl\u00e4ssigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten \u2013 nur f\u00fcr den vertragstypischen, vern\u00fcnfti\u00adgerweise vorhersehbaren Schaden.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Der Haftungsausschlu\u00df gilt ferner nicht in den F\u00e4llen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefer\u00adgegenstandes f\u00fcr Personen- oder Sachsch\u00e4den an privat genutzten Gegenst\u00e4nden gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdr\u00fccklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Sch\u00e4den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.<\/p><h2 class=\"western\">9. Zahlung<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Alle zur Zahlung f\u00e4lligen Rechnungen von KIV sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen bestehen.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Die Zur\u00fcckhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von KIV nicht anerkannten Gegenanspr\u00fcchen ist nicht statthaft. Ist der Auftraggeber nach Ziff. 7e) zur R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt, so hat er ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nur, wenn der Anspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidungsreif und begr\u00fcndet ist; in diesem Fall d\u00fcrfen Zahlungen aber nur insoweit zur\u00fcckgehalten werden, als dies im Hinblick auf den festgestellten Mangel angemessen ist.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuz\u00fcglich Mehrwert\u00adsteuer gehen nach Ma\u00dfgabe der Privatbanks\u00e4tze zu Lasten des Auftraggebers.<\/p><p><strong>d)<\/strong>\u00a0Bei \u00dcberschreitung von Zahlungszielen ist KIV unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche zur Berechnung von Verzugszinsen in H\u00f6he von 4,5 % \u00fcber dem Bundesbank-Diskontsatz, bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag, berechtigt. Ist der Auftraggeber weder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Han\u00addelsgewerbes geh\u00f6rt, noch eine \u00f6ffentlich rechtliche K\u00f6rperschaft, noch ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen, so werden Zinsen in vorgenannter H\u00f6he erst ab Zahlungsverzug berechnet. Sofern der Auftraggeber nachweist, da\u00df KIV ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.<\/p><p><strong>e)<\/strong>\u00a0KIV ist berechtigt, mit s\u00e4mtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen\u00fcber dem Auftraggeber zustehen und gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Forderungen, die der Auftraggeber gegen KIV hat.<\/p><h2 class=\"western\">10. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen<\/h2><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Die Liefergegenst\u00e4nde bleiben Eigentum von KIV (Vorbehaltsware) bis zur Erf\u00fcllung aller Forderungen, insbeson\u00addere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die KIV, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Auftraggeber zu\u00adstehen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen f\u00fcr KIV als Hersteller im Sinne von \u00a7 950 BGB, ohne KIV zu verpflichten. Die verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht KIV das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verh\u00e4ltnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von KIV durch Verbindung oder Vermischung, so \u00fcbertr\u00e4gt der Auftraggeber an KIV bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von KIV ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich f\u00fcr KIV. Die hiernach entste\u00adhenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a).<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Der Auftraggeber hat f\u00fcr sichere und sachgem\u00e4\u00dfe Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum von KIV ste\u00adhenden Gegenst\u00e4nde zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sch\u00e4den zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr zu seinen normalen Gesch\u00e4ftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, ver\u00e4u\u00dfern, vorausgesetzt, da\u00df die Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung gem\u00e4\u00df den Bestimmungen in Abs. d) auf KIV \u00fcbergehen. Zu anderen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. KIV kann sich jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtungen \u00fcberzeugen und vom Auftraggeber die erforderli\u00adchen Nachweise verlangen.<\/p><p><strong>d)\u00a0<\/strong>Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an KIV abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von KIV gelieferten Waren ver\u00e4u\u00dfert, so gilt die Abtretung der Forde\u00adrung aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung nur in H\u00f6he des von KIV ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils ver\u00e4u\u00dferten Vorbehaltsware. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Waren, an denen KIV Miteigentumsanteile gem\u00e4\u00df Abs. b) hat, gilt die Ab\u00adtretung der Forderung in H\u00f6he dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Auftraggeber zun\u00e4chst der an KIV nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erf\u00fcllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt f\u00fcr die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.<\/p><p><strong>e)<\/strong>\u00a0Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Ver\u00e4u\u00dferung bis zu einem jederzeit zul\u00e4ssigen Widerruf durch KIV einzuziehen. KIV wird von diesem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie ihre Forderung ge\u00adf\u00e4hrdet sieht oder der Auftraggeber seine Verpflichtungen KIV gegen\u00fcber nicht erf\u00fcllt. Unter diesen Voraussetzungen ist KIV auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erkl\u00e4rt hiermit sein Einverst\u00e4ndnis dazu, da\u00df die von KIV mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gel\u00e4nde, auf dem sich die Gegen\u00adst\u00e4nde befinden, betreten und befahren k\u00f6nnen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pf\u00e4ndung eines im Eigentum oder Miteigentum von KIV stehenden Gegenstandes durch KIV gelten nicht als R\u00fccktritt vom Vertrag.<\/p><p><strong>f)<\/strong>\u00a0Zur Abtretung von Forderungen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber in keinem Fall be\u00adfugt. Auf Verlangen von KIV ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverz\u00fcglich von der Abtretung an KIV zu unter\u00adrichten \u2013 sofern KIV dies nicht selbst tut \u2013 und KIV die zur Einziehung erforderlichen Ausk\u00fcnfte und Unterlagen zu geben.<\/p><p><strong>g)<\/strong>\u00a0Der Auftraggeber darf Liefergegenst\u00e4nde weder verpf\u00e4nden noch zur Sicherung \u00fcbereignen. Bei Pf\u00e4ndungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verf\u00fcgungen durch Dritte hat der Auftraggeber KIV unverz\u00fcglich hier\u00fcber zu unter\u00adrichten.<\/p><p><strong>h)<\/strong>\u00a0\u00dcbersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist KIV auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.<\/p><p><strong>i)<\/strong>\u00a0Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als ver\u00adeinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des K\u00e4ufers erforderlich, so hat der Auftraggeber alle Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Begr\u00fcndung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.<\/p><h2 class=\"western\">11. Allgemeines<\/h2><p><strong>a)\u00a0<\/strong>F\u00fcr die vertraglichen Beziehungen gilt ausschlie\u00dflich das in der Bundesrepublik Deutschland g\u00fcltige Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.<\/p><p><strong>b)<\/strong>\u00a0Der Auftraggeber erm\u00e4chtigt KIV unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und den mit der Durchf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses befa\u00dften Stellen innerhalb der Lieferanten zu \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vertrags\u00adverh\u00e4ltnisses als erforderlich erscheint.<\/p><p><strong>c)<\/strong>\u00a0Diese Gesch\u00e4ftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren \u00fcbrigen Teilen verbindlich. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und KIV werden dadurch im \u00fcbrigen nicht be\u00adr\u00fchrt.<\/p><p><strong>d)<\/strong>\u00a0Erf\u00fcllungsort ist Bad Oeynhausen Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen , wenn der Auftraggeber<br \/>\u2013 Vollkaufmann, eine \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist\u00a0<strong>oder<\/strong><br \/>\u2013 keinen allgemeinen inl\u00e4ndischen Gerichtsstand hat<strong>\u00a0oder<\/strong><br \/>\u2013 nach Vertragsabschlu\u00df seinen Wohnsitz\u00a0<strong>oder<\/strong>\u00a0gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt\u00a0<strong>oder<\/strong>\u00a0sein Wohnsitz\u00a0<strong>oder<\/strong>\u00a0gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. KIV ist auch be\u00adrechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches f\u00fcr den Hauptsitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zust\u00e4ndig ist.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB 01\/02) Knoll Industrievertrieb GmbH &amp; Co. KGGutenbergstra\u00dfe 632602 Vlotho (Uffeln) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung:\u00a0K.-U. Schaefers, HR Bielefeld HRA 2487, HRB 3411 1. Allgemeines Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma Knoll Industrievertrieb GmbH &amp; Co. 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